Satzung des Rheumazentrums Niedersachsen

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Regionales Kooperatives Rheumazentrum Niedersachsen e.V. Verein zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit in der Rheumatologie.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist eine Verbesserung der Versorgung Rheumakranker im Großraum Hannover und in dessen überregionalem Einzugsgebiet durch Förde-rung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Betreuung von Rheumakranken, der rheumatologischen Forschung sowie in der rheumatologi-schen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  2. Hieraus leitet sich ein Aufgabenkatalog mit folgenden Zielen ab:
    1. Verbesserung der interdisziplinären stationären sowie ambulanten Versorgung sowohl bei der Akut- als auch der Langzeitbetreuung Rheumakranker
    2. Organisation, Realisation und Fortschreibung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung
    3. Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte und Fachpersonal im Bereich der Rheumatologie
    4. Verbesserung der studentischen Ausbildung
    5. Durchführung gemeinsamer klinischer Grundlagen- und Versorgungsforschung
    6. Entwicklung von Initiativen zur engeren Zusammenarbeit aller an der stationären und ambulanten Versorgung Beteiligten und mit der Öffentlichkeit
  3. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben beschließt das RZH ein Arbeitsprogramm, das regelmäßig fortgeschrieben wird.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Eine vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats zu erlassende Reisekostenverordnung regelt, in welchem Umfang Spesen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

4. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Rheuma-Liga Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soweit die Mittel aus Zuwendungen der öffentlichen Hand stammen, fallen sie an diese zurück.

5. Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Leiter und Mitglieder von Abteilungen der MHH und anderer Universitäten mit Aufgaben in der Lehre, Forschung und Patientenversorgung im Bereich Rheumatologie, Leiter und Mitglieder von Kliniken in der Region Hannover und dem überregionalen Einzugsgebiet mit Aufgaben in der Versorgung Rheumakranker, niedergelassene Ärzte in der Region Hannover und dem überregionalen Einzugsgebiet.
    2. In der Versorgung Rheumakranker und in der Patientenorientierten Forschung tätige Ärzte, Psychologen und Wissenschaftler anderer Fachbereiche.
    3. Angehörige nicht-ärztlicher Berufsgruppen, soweit sie in der Versorgung Rheumakranker schwerpunktmäßig tätig sind, z. B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten und andere.
    4. Sonstige Personen oder Institutionen als fördernde Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand leitet den Aufnahmeantrag an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind vor allem anzusehen
    • Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen
    • Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins.

7. Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es können ermäßigte Jahresbeiträge für Studenten, Rentner, Arbeitslose, Erwerbsunfähige von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann darüber hinaus in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Bei Nichtzahlung der Beiträge kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

9. Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 7 Mitgliedern, von denen eines der erste Vorsitzende und eines der stellvertretende Vorsitzende ist. Von den 5 weiteren Mitgliedern soll eines Schriftführer und ein weiteres Kassenführer sein.
  2. Unter den 7 Vorstandsmitgliedern sollten sich mindestens ein Mitglied einer universitären Abteilung, ein Mitglied einer nicht-universitären Fachklinik und ein Vertreter der niedergelassenen Ärzte befinden.
  3. Sollte sich die Zahl der Vorstandsmitglieder soweit reduzieren, dass die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes gefährdet ist, kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Deren Bestätigung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand den notwendigen Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben. Er fertigt von allen Vorstandssitzungen sowie von den Mitgliederversammlungen und offiziellen Sitzungen Ver-einsprotokolle an. Der Schriftführer ist der offizielle Vertreter des Kassenführers.
  5. Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Kassenführer hat jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen professionellen Prüf- und Finanzbericht vorzulegen. Der Kassenführer ist der offizielle Vertreter des Schriftführers.
  6. Der Schriftführer und der Kassenführer können organisatorische und administrative Aufgaben an den/die Koordinator/in delegieren.
  7. Der Vorsitzende ist befugt, im Rahmen der steuerrechtlich maßgeblichen Vorschriften nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Finanzamt allen Personen, welche Mittel für den gemeinnützigen Vereinszweck zur Verfügung stellten, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das gilt auch für die insoweit zweckgebundenen Beiträge der Mitglieder.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein soll.
  9. Die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes wird im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere grobe Pflichtver-letzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschränkt. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit widerrufen werden.
  10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

10. Zuständigkeit und Tätigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
  3. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll wenigstens 10 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Mit der Einberufung, die formfrei wirksam ist, soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
  4. Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt oder wenn wenigstens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Im Übrigen sollen Vorstandssitzungen regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren und dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  7. Über den Ablauf von Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden – und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Anfertigung des Protokolls kann der Schriftführer an den/die Koordinator/in delegieren. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

11. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederver-sammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mit-gliederversammlung wird zusätzlich einberufen,
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    • wenn es der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt oder
    • wenn der Verein aufgelöst werden soll.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal ein Bericht über die Arbeit des Vereins und ein Kassenbericht zu erstatten.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden – und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer kann die Anfertigung des Protokolls an den/die Koordinator/in delegieren. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so ist die oder der älteste Anwesende Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung führt die Neuwahlen zum Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie den übrigen Vorstandsmitgliedern durch.
  8. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt. Der Vorsitzende des Vorstands, der Stellvertreter, Kassenwart sowie Schriftführer sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei nur einem Kandidaten für nur eine Funktion kann eine Gesamtabstimmung erfolgen. Die Wahl der Beisitzer kann als Gesamtabstimmung (Listenwahl) erfolgen. Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind in der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorganges bekanntzugeben. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, zu Beginn des Wahlvorganges weitere Vorschläge einzubringen.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  12. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt und gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wenn eine Gesamtabstimmung (Listenwahl) erfolgt, kann jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Funktionen zu besetzen sind, jedoch einem Kandidaten nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt sind die Kandidaten im Umfange der zu besetzenden Funktionen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
  13. Auf Einladung des Vorstandes können an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.

12. Beirat

  1. Der Verein wird durch einen Beirat unterstützt, der aus höchstens 15 Mitgliedern besteht.
  2. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen. Mitglieder des Vorstandes sollen nicht in den Beirat berufen werden.
  3. Bei der Zusammensetzung des Beirates soll eine Vertretung von kooperierenden universitären und außeruniversitären Kliniken und Instituten, niedergelassenen Ärzten, komplementären Fachgebieten, kassenärztlichen Vereinigungen, Leis-tungsträgern sowie Krankenhausträgern und Patientenselbsthilfeorgani sationen angestrebt werden.
  4. Der Beirat soll über Struktur, Aufgaben und Arbeitsprogramme des Rheumazentrums informiert und gehört werden.
  5. Der Vorstand und Beirat tagen gemeinsam, sie treten mindestens zweimal jährlich zusammen.
  6. Die über den Verlauf und die Beschlüsse der gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzung angefertigte Niederschrift ist allen Beiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

13. Projekt- und Arbeitsgruppen

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Projekt- und Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um die Aktivitäten des Rheumazentrums in bestimmten Be-reichen – z. B. Fortbildung, Qualitätssicherung, Rehabilitation, Patientenschulung, Forschung – zu planen, vorzubereiten und – nach Zustimmung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung – umzusetzen.
  2. Die Projekt- und Arbeitsgruppen erstatten der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.

14. Geschäfts- und Koordinationsstelle

  1. Der Verein bedient sich zur Koordination der Aktivitäten einer Geschäfts- und Servicestelle, die von einem/einer Koordinator/in geleitet wird. Diese/r muss in der Rheumatologie erfahren und ausgewiesen sein. Der Sitz der Geschäfts- und Servicestelle ist nicht an die Abteilung Rheumatologie der Medizinischen Hochschule Hannover gebunden.
  2. Der/die Koordinator/in nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der/die Koordinator/in ist an Be-schlüsse des Vorstandes gebunden. Aufgaben der Geschäfts- und Servicestelle sind die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Mitglieder bei der Vorbereitung und Durchführung der im Arbeitsplan angeführten Vorhaben.
  3. Die Finanzierung des/der Koordinators/in und der Geschäfts- und Servicestelle erfolgt zunächst durch Zuwendungen der AOK Niedersachsen. Fallen diese weg, muss der Verein nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten und des Bedarfs selbst Sorge tragen für den Unterhalt und die Ausstattung seiner Geschäfts-und Servicestelle.

Hannover, den 01.11.1995 (1. Errichtung)
Hannover, den 24.01.1996 (Erneute Beschlussfassung)
Hannover, den 28.08.1996 (Erneute Beschlussfassung)
Hannover, den 17.10.2001 (Erneute Beschlussfassung)
Hannover, den 22.06.2016 (Erneute Beschlussfassung)
Hannover, den 27.11.2019 (Erneute Beschlussfassung)

 

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